Rechtliche Hinweise zum Tabakmonopol Österreich

Als Österreichischer Wasserpfeifen Internet Shop ist es uns nicht erlaubt nach aktueller Rechtslage mit Shisha Tabak zu handeln.

In Österreich dürfen aufgrund des Monopolgesetzes nur Trafiken (Tabak Fachgeschäfte) im Einzelhandel Wasserpfeifentabak vertreiben.
Im Großhandel dürfen die Shisha Tabak Importeure widerum nur an die oben genannten Trafiken beliefern.
Das betrifft ebenso Tabakersatz aus Zuckerrohr Basis oder aus Kräutern, diese fallen auch in das Tabakgesetz od. teilw. ggf. in das Medizinproduktegesetz.


Anders in Deutschland, hier ist zwar der Handel innerhalb des Landes erlaubt, jedoch gab es bis 2016 eine andere Gesetzlich vorgeschriebene Einschränkung.
Und zwar musste bis Mai 2016 der Shisha Tabak eine Feuchtigkeitgrenze von max. 5% aufweisen - das wurde jedoch mit einer Gesetztesänderung widerrufen.
Zum Vergleich: Standardmäßig hat Shisha Tabak üblicherweise, je nach Hersteller, einen Feuchtigkeitsanteil (durch Glycerin/Molasse) von ~20-35% wodurch ein besseres Rauchvergnügen erzielt werden kann.
In Österreich gab und gibt es diese Einschränkung nicht.

Als Alternative bieten Wir in unserem Shisha Shop
Shisha Dampfsteine an.
Diese Unterliegen nicht dem Tabakgesetz - dennoch gilt eine Empfehlung ab 16 Jahren.
Es ensteht keine Verbrennung und somit kein Teer. Ebenfalls ist kein Nikotin enthalten.
Es handelt sich hierbei lediglich um Mineralsteine als Trägermaterial, welche mit einer Aroma-Mischung (Molasse/Glycerin) angefeuchtet werden und bei Erhitzung Verdampfen.



Auszug Gesetzestext Tabakmonopol:

(1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

Die Vollständige Rechtslage des Tabakmonopolgesetzes finden Sie hier.

>
Tabakmonopolgesetz